Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Jump to sub navigation

News und Lesenswertes

Nach einem vermeintlichen Sturmschaden steht die Versicherungsnehmerin in der Pflicht, diesen zu beweisen. Was als Beweis taugt und was nicht, stellte nun das Saarländische Oberlandesgericht klar.

Bei einem Sturmschaden muss der Versicherungsnehmer diesen nachweisen können.

Als Naturphänomen kommen Sturmschäden immer häufiger vor und werden für Hausbesitzer somit bedrohlicher. In der Regel leisten die Wohngebäudeversicherung bei Sturmschäden erst ab Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala (ab 62 km/h). Der Nachweis eines Sturmereignisses ist nicht immer einfach ist, hier der Fall:

Eine Frau hatte Schäden an ihrem Hausdach bemerkt: In 2017 hatte sich die Verkleidung an drei Kaminen gelöst, der Schaden betrug 5.000 Euro. Da die Hausbesitzerin meldete den „Sturm“schaden ihrer Versicherung. Diese bezweifelte die Ursache „Sturm“. Man sah sich vor Gericht wieder.

Laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss die Versicherungsnehmerin einen Schaden gegenüber der Versicherung nachweisen. Sie hat den Beweis zu erbringen, „dass zum Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadensort ein Sturmereignis – sprich Windstärke 8 – stattfand“. Dafür kann z.B. auf Daten nahe gelegener Wettermessstationen zurückgegriffen werden. Die genutzten Daten müssen aber „einen Schluss auf die Verhältnisse am Schadensort und zum Schadenszeitpunkt mit der notwendigen Gewissheit zulassen“.

Da diese Gewissheit schwierig zu erbringen ist, gibt es Beweiserleichterungen. So wird – wenn die Windstärke nicht nachweisbar ist – Sturm unterstellt, wenn „durch Luftbewegungen in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an (anderen) Gebäuden in einwandfreiem Zustand entstehen oder wenn die angegebenen Schäden am einwandfreien Gebäude nur durch Sturm entstanden sein können“.

Im konkreten Fall konnte die Versicherungsnehmerin nach Auffassung des Gerichts jedoch keinerlei Hinweis für ein Sturmereignis liefern. Zwar zeigten vier Wetterstationen Windgeschwindigkeiten über Stufe 8. Das jedoch nur äußerst kurzfristig bei äußerst knapper Überschreitung des erforderlichen Grenzwerts. Alle vier Wetterstationen befanden sich in exponierter Höhenlage. Das beschädigte Haus aber in einem Talkessel in Innenstadtlage. Somit konnte das Sturmereignis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Auch den Nachweis von Beschädigungen einwandfreier Gebäude in der Nachbarschaft konnte die Frau nicht erbringen. Zwar berief sie sich auf Aussagen ihres Versicherungsmaklers, der angab, mehrere Sturmschäden an besagtem Tag gehabt zu haben. Aus dieser Aussage könne man aber nicht schließen, dass es sich dabei um Gebäude im zuvor einwandfreien Zustand gehandelt habe, so das Gericht.

Den Nachweis, dass die Schäden an ihrem einwandfreien Haus nur durch einen Sturm entstanden waren, konnte ebenfalls nicht erbracht werden. Der Sachverständige stellte fest, dass die Dachabdeckung „alt und marode“ war, die Kaminabdeckung habe keinen ausreichenden Halt mehr gehabt. Das Gericht lehnte die Klage ab

Übrigens: Es gibt einige wenige Wohngebäudeversicherer, die Verträge ohne Erreichen einer Mindestwindstärke anbieten.

pexels-harrison-haines-2869657.jpg
© Bild von Harrison Haines von Pexels