Die Leute machen ja die kuriosesten Dinge beim Autofahren. Ein Fall landete sogar vor dem BGH.
Und der geht so: Ein Immobilienmakler wurde er in einer Tempo-50-Zone geblitzt. Auf dem Foto ist er zu sehen, wie er auf Höhe des Lenkrads ein Gerät in der Hand hält. Der Fall landete vor Gericht. Das Urteil des OLG Oldenburg in zweiter Instanz fiel zu Gunsten des Maklers aus: Ein Taschenrechner gelte nicht als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO: Elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, dürfen bei der Führung eines Fahrzeugs nicht aufgenommen oder gehalten werden. Nach Überzeugung der Richter erfülle ein Taschenrechner diese Definition nicht, weshalb nur das Bußgeld für die Geschwindigkeitsübertretung verhängt werden dürfe. Die Bundesrichter das BGH kamen jedoch zu dem Schluss, dass Taschenrechner sehr wohl elektronische Geräte im Sinne des Paragrafen darstellen und dementsprechend nicht am Steuer bedient werden dürfen. Ein Taschenrechner diene als elektronisches Gerät durchaus der Information eines Fahrers.