Für welchen Zeitraum muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem Autounfall aufkommen – und wann verstoßen Geschädigte gegen die Pflicht zur Schadenminderung?
Nach einem Unfall haben Geschädigte ein Recht auf eine sog. „Nutzungsausfallentschädigung“, denn sie können es, solange es in der Werkstatt ist, nicht nutzen. Dauert eine Reparatur nur kurze Zeit, dürfte es seitens der Haftpflichtversicherung des Verursachers keine Probleme geben. Was aber, wenn sich die Reparatur hinzieht. Vor Gericht ging es um einen Fall mit insgesamt 159 Tagen und die Frage, ob der Geschädigte gegen die „Schadenminderungspflicht“ verstoßen hat.
Im Juni 2018 kam es auf einer Kreuzung wegen zu einem Unfall, wie der Fahrer eine rote Ampel überfahren hatte. Die Schuldfrage war eindeutig und das Auto des Unfallopfers kam in die Werkstatt. Das es aber zu einer erheblichen Verzögerung der Lieferung eines neuen Airbag-Moduls kam, verzögerte dies die Reparatur ebenso erheblich.
Die Versicherung verweigerte die Kosten für den Nutzungsausfall in Höhe von 79 Euro am Tag. Man war der Meinung, der Geschädigte sei an der Verzögerung selbst schuld, weil eine nicht markengebundene Werkstatt gewählt hatte. Der Besitzer hatte das Auto in eine günstige, auf Unfallinstandsetzung spezialisierte Firma gebracht und genau darin sah die Versicherung die Ursache für eine Reihe Verzögerungen. Außerdem hat sie es versäumt, das Fahrzeug teilweise reparieren zu lassen. Der Beifahrerairbag müsse ja nicht zwingend einsatzbereit sein. Darin sah man einen Verstoß gegen die Pflicht zur Schadenminderung. Der Geschädigte zog dagegen vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass der Geschädigte die Verzögerungen nicht zu verantworten hätte. Er konnte nicht erkennen, dass die gewählte Firma nicht in der Lage sein würde, die Reparatur zügig durchzuführen. „Kostengünstige“ Reparaturen alleine lieferten dafür keine Anhaltspunkte. Auch muss der Geschädigte nicht selbst bei anderen Werkstätten oder Fahrzeugherstellern nach dem Ersatzteil fragen. Es gab keinerlei Anlass, zu vermuten, dass die Lieferschwierigkeiten nur durch die beauftragte Werkstatt verursacht worden waren. Auch der Verzicht auf eine Teilreparatur wurde der Frau nicht zu Last gelegt. Als technischer Laie konnte er nicht wissen, dass bei der Beschädigung einer sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponente auf eine Reparatur verzichtet werden kann.
Außerdem hätte er rechtliche Nachteile zu befürchten gehabt, wenn bei einem Unfall der Beifahrer verletzt worden wäre. Das sei nicht zumutbar, so das Gericht. Die Versicherung musste nun für den Nutzungsausfall aufkommen.