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News und Lesenswertes

Wann ist der Hausrat versichert, wann nicht?

4 Schadenbeispiele. Wir hätten Sie entschieden?

Wann ist der Hausrat versichert, wann nicht? 4 Schadenbeispiele. Wir hätten Sie entschieden?

Eine Hausratversicherung gehört in den meisten Haushalten zum Standard. Angesichts der hohen Verbreitung entwickelt sich die Zahl der beim Versicherungsombudsmann eingegangenen Beschwerden sehr positiv. Im vergangenen Jahr gab es nur 660 zulässige Beschwerden. Ein Rückgang von 19,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Besonders strittig sei dabei laut Ombudsmannbericht die Frage, ob der Versicherungsnehmer den gemeldeten Versicherungsfall ausreichend nachweisen kann. Was bei Einbrüchen besonders der Fall war. Hinterlassen Einbrecher Spuren an Fenstern oder Türen oder Behältnissen, steht der Versicherungsnehmer in der Beweispflicht.

Auch der Nachweis der konkreten Schadenhöhe führt zwischen Versicherer und Versicherungsnhemerinnen zu Streit. Insbesondere, wenn der Kauf des gestohlenen bzw. beschädigten Eigentums lange zurückliegt, geerbt oder verschenkt wurde und dementsprechend keine Kaufquittungen vorliegen.

Die Praktik einiger Versicherer, ohne Kaufbelege für die entwendeten Sachen von den genannten oder von den Kundinnen geschätzten Kaufpreisen pauschal 25, 30 oder 40 Prozent als sogenannte "Schätzungsabzüge" abzuziehen kann zu Verdruss führen. Manche Versicherer reduzieren die ausgezahlten Summen zusätzlich um 19 Prozent, weil eine tatsächliche Zahlung der Mehrwertsteuer nicht nachgewiesen werden konnte. Grundlage hierfür ist eine entsprechende Klausel in den Bedingungen.

Doch auch andere Streitigkeiten beschäftigten den Ombudsmann. Wie seine Entscheidungen in diesen ausfallen, illustrieren die folgenden vier kurioseren Beispielfälle. Wie hätten Sie entschieden?

Affentheater

Im Urlaub hatte ein Affe einer Frau die Brille vom Kopf gerissen. Beim Versuch, dem Primaten die Brille wieder zu entwenden, wurde das Tier aggressiv und fauchte. Der Affe zerstörte die Brille. Die Hausratversicherung sah darin keinen versicherten Raub und zahlte nur einen Kulanzbetrag. Zu wenig für die Geschädigte. Aber auch der Ombudsmann lehnte den Leistungsanspruch ab. In den Bedingungen steht zwar nicht, dass ein Raub durch einen Menschen erfolgen muss, allerdings ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang. Dafür spreche der Begriff, der im Strafrecht, das ausschließlich menschliches Verhalten betrifft, vorkommt. Laut Versicherungsbedingungen muss ein Raub zudem bei der Polizei anzeigt werden. Bei einer Entwendung von Sachen durch ein Tier sei diese Bedingung sinnwidrig.

 

Waschbärrandale

Ein Waschbär war in eine Wohnung gelangt und hatte sich am Hundefutter zu schaffen gemacht. Als der Mieter in den Raum kam, flüchtete das Tier in den Hohlraum der Decke, die unter dem Gewicht des Tieres zusammenbrach und stark beschädigt wurde. Der Mann meldete beim Versicherer einen Einbruch mit Vandalismus. In den Vertragsbedingungen sei nicht geregelt, dass es sich bei dem Einbrecher um eine natürliche Person handeln muss. Außerdem habe der Bär sich am Hundefutter als versicherter Sache bedient. Auch hier verneinte auch hier der Ombudsmann einen Leistungsanspruch aus den gleichen Bedingungen wie bei dem Affen. Auch einen Vandalismusschaden konnte der Ombudsmann nicht erkennen, da hier unter anderem die erforderliche Vorsätzlichkeit fehle.

 

Geldbeutelverlust

Ein Mann hatte während einer Busfahrt in Barcelona seinen Geldbeutel verloren. Er vermutete, einen Diebstahl im Gedränge. Beweisen konnte er dies nicht. Der Versicherer verweigerte die Leistung, da ein einfacher Verlust nicht versichert sei. Der Ombudsmann verwies auf die im Vertrag enthaltene Zusatzklausel „Unbenannte Gefahren“, nach der alle Schäden durch unvorhergesehene Ereignisse versichert waren. Dies sei auch der Verlust durch Diebstahl, aber auch Verlieren. Der Versicherer erkannte daraufhin seine Leistungspflicht an, musste jedoch dennoch nicht zahlen, da im Vertrag ein Selbstbehalt von 500 Euro vereinbart war. Der entstandene Schaden lag darunter.

 

Unbewohnbarkeit

Nach einem Leitungswasserschaden musste eine ganze Familie ins Hotel ziehen, der Versicherer übernahmen die Kosten. Nachdem die zuvor ausgelagerten Möbel zurückgeliefert worden waren und nur noch das Bad renoviert werden musste, stellte der Versicherer die Zahlungen ein, weil er das Haus als wieder bewohnbar ansah. Im zweiten Bad wären ja eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche. Außerdem sei der Versicherungsnehmer wegen langer Auseinandersetzungen mit dem Gebäudeversicherer an der Verzögerung bei der Renovierung des großen Bades selbst schuld. Der Ombudsmann hielt nach Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer entgegen, dass im zweiten Bad eben keine Dusche zur Verfügung stünde. Angesichts eines Haushaltes von drei bis vier Bewohnern könne aufgrund der fehlenden Dusche bzw. Badewanne eine Unbewohnbarkeit vorliegen. Eine schuldhafte Verzögerung der Renovierungsarbeiten sei durch den Hausratversicherer zudem nicht nachgewiesen worden, wozu er aber verpflichtet sei. Der Versicherer unterbreitete der Familie einen Vergleichsvorschlag, den sie annahm.

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© Bild von Esmeralda Gaytán von Pexels