Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Jump to sub navigation

News und Lesenswertes

Wohngebäudeversicherung: Wann muss die Versicherung zahlen und wann nicht? Einige Beispiele

Das Geschäft mit Wohngebäudeversicherungen ist weiter schwierig für viele Versicherer – bei vielen Anbietern übersteigen die Ausgaben die Beitragseinnahmen. Vor allem Leitungswasserschäden werden zu einem immer größeren Kostenfaktor.

Dabei sind längst nicht alle Schäden eindeutig. Z.B. Nässeschäden, die infolge von undicht gewordenen Silikonfugen von Duschkabinen oder Badewannen entstehen. Nach wie vor ist die Frage, ob es sich hierbei um einen bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt und damit einen Versicherungsfall handelt, rechtlich umstritten, die Entscheidungen der Gerichte fallen unterschiedlich aus. Erste Versicherer gehen dazu über, Versicherungsschutz für diese Schäden anzubieten und dies in den Vertragsbedingungen klar zu formulieren. Weitere Beispiele:

Einseitige Vertragsänderung

Ein Versicherungsnehmer hatte einen Rohrbruchschaden seinem Gebäudeversicherer gemeldet. Die Diagnose des Sachverständigen: Korrosion durch Lochfraß. Mit weiteren Schäden war folglich zu rechnen. Nachdem der Versicherte den Schaden reguliert hatte, erteilte der Versicherer eine Änderungskündigung, Leitungswasserschäden seinen zukünftig nur mit einem Selbstbehalt von 2.800 Euro versichert. Der Kunde war damit nicht einverstanden und schaltete den Ombudsmann ein. Dieser hielt die Änderung für nicht wirksam, da Verträge nur in beiderseitigem Einvernehmen geändert werden können. Der Versicherer lenkte schließlich ein.

Sanierungsbedürftiges Abwasserrohr

Das Wasser in einem Haus lief nur noch schlecht ab und eine Prüfung ergab, eine gebrochene und abgesackte Abwasserleitung außerhalb des Gebäudes. Der Kanal ´sollte auf einer kürzeren Strecke neu verlegt werden. Kosten: 12.000 Euro. Kein Problem, dachte sich die Hausbesitzerin, Bruchschäden an Ableitungsrohren waren bis 10.000 Euro versichert. Die Versicherung wollte jedoch lediglich einen Betrag von 4.100 Euro regulieren, denn ein beauftragter Prüfer kam zu dem Schluss, dass Teile der Reparatur durch das sogenannte „Inlinerverfahren“, bei dem ein Kunststoffschlauch im Bereich der Bruchstelle in das Rohr eingebracht und anschließend gegen die Innenwand gedrückt wird und dann ausgehärtet, durchgeführt werden kann. Dadurch entfallen Kosten für das Freilegen und den Austausch der beschädigten Rohrleitung.

Die Frau war damit nicht einverstanden. Es wurde unter anderem auf die Absackungen verwiesen. Aufgrund des Versatzes sei ein ordnungsgemäßes Abfließen des Abwassers nach der Sanierung nicht zu erwarten, weswegen das Inlinerverfahren nicht geeignet sei. Die Hausbesitzerin erhielt Rückendeckung vom Ombudsmann. Daraufhin lenkte Versicherung lenkte ein und leistete die vereinbarte Höchstentschädigung von 10.000 Euro.

Selber machen lassen

Ein Mann hatte sich ein Gartenhäuschen selbst gebaut, das dann leider einem Sturm nicht standhielt und komplett zerstört wurde. Ein neues Häuschen musste her. Durch Erfahrung klug geworden, ließ er dies nun durch einen Fachbetrieb aufbauen. Nach Auffassung der Versicherung gegenüber der selbst erbauten Hütte eine deutliche Wertverbesserung. Die er sich anrechnen lassen muss. Statt die eingereichte Rechnung in Höhe von knapp 5.000 Euro zu bezahlen, setzte der Versicherer 63 Stunden Eigenleistung à 18 Euro sowie die Materialkosten an und zahlte 3.100 Euro.

Der Ombudsmann verwies jedoch auf die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen: Bei zerstörten Gebäuden werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Die Bedingungen legen nicht fest, auf welche Art und Weise das Gebäude ursprünglich errichtet wurde. Zudem sei nicht erkennbar, dass die von einem Handwerker erbrachten Arbeitsstunden als höherwertig anzusehen sind und zu einem qualitativ besseren Ergebnis führen. Da auch der BGH (Az: IV ZR 148/10) in diesem Sinne schon geurteilt hatte, schloss sich der Versicherer der Auffassung des Ombudsmannes an.

pexels-pixabay-164522.jpg
© Bild von Pixabay on Pexels