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News und Lesenswertes

Tierhalterhaftpflichtversicherung: Ist eine Magen-Darm-Erkrankung eine sog. „Tiergefahr“ oder nicht?

Im Wohnzimmer Hundekot, beschmierte Wände und ein ruinierter Parkettboden. Schäden durch eine Magen-Darm-Erkrankung eines Hundes können in die Tausende gehen. Wer kommt dafür auf? Vor Gericht ging es um die Frage, ob die TierhalterIn haften muss.

Der Fall: Eine HundebesitzerIn hatte während des Urlaubs ihren Hund bei ihrer Tochter einquartiert. Dort passierte das Malheur, als die Tochter für mehrere Stunden außer Haus war. Die Hündin litt an einer nicht bemerkten Magen-Darm-Erkrankung und verteilte in der gesamten Wohnung blutigen Kot, der an Wänden, Parkett und einigen Möbeln landete. Die Wände mussten neu gestrichen werden und auch neues Parkett verlegt werden. Gesamtschaden: 6.600 Euro.

Die Versicherung lehnte die Zahlung ab: Die „Tiergefahr“ habe sich nicht realisiert. Es fehlte an einem „tierischen, also willens- oder zumindest instinktgesteuertem Verhalten“, das Voraussetzung dafür ist, dass Paragraph 833 BGB (Haftung des Tierhalters) greift. Eine Krankheit ist keine einem Tier innewohnende Gefahr. Das Landgericht wies die Klage zurück. Der Fall landete nur vor dem Oberlandesgericht. Dieses bestätigte, dass Paragraph 833 BGB nicht sämtliche durch die Beteiligung eines Tieres entstehenden Schäden abdeckt und es sich nicht um eine Verursachungshaftung, sondern eine Gefährdungshaftung handelt.

Laut Gericht äußert sich eine typische Tiergefahr „in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen Verhalten“. An der Tiergefahr fehlt es, „wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt“.

Der unkontrollierte Kotabsatz aber ist durchaus als selbsttätiges Verhalten des Hundes zu werten. Eine typische Tiergefahr ist auch nicht mit der Begründung auszuschließen, dass auch Menschen an Magen-Darm-Erkrankungen leiden. Sie können im Gegensatz zu einem Hund auch bei einer überfallartig einsetzenden Magen-Darm-Erkrankung noch besonnen, somit schadensvermeidend reagieren. Ein dagegen reagiert nicht adäquat Entsprechend muss die Hundehalterin – und damit deren Versicherung – für den Schaden aufkommen.

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© Bild von Spencer Gurley von Pexels